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Stadt Buchholz in der Nordheide
 
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Ansprechpartner/in beim Landkreis Harburg
KFZ-Zulassung und Allgemeiner BürgerService Winsen (Ausstellen von Jagdscheinen bei persönlicher Vorsprache)Standort anzeigen
Kreisverwaltung Gebäude A
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21423 Winsen (Luhe)

Telefon: 04171 693-800
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Bürgerservice Winsen

Ein Besuch ist nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter 04171 693-800 zu folgenden Zeiten möglich:

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Landkreis Harburg Zulassung und Allgemeiner BürgerService Seevetal-Hittfeld
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Telefon: 04171 693-800
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E-Mail: buergerservice@lkharburg.de

Ein Besuch ist nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter 04171 693-800 zu folgenden Zeiten möglich:

Montag und Dienstag 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch und Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr

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Telefon: 04171 693-800
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E-Mail: buergerservice@lkharburg.de

Ein Besuch ist nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter 04171 693-800 zu folgenden Zeiten möglich:

Montag und Dienstag 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch und Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr

 

 

Aktuelle Informationen für Jäger zum Waffenrecht

Waffengesetznovelle zum 1. April 2008

  1. Erbwaffenregelung

    Wer kein berechtigter Waffenbesitzer (also bspw. Jäger, Sportschütze oder Sammler) ist, kann als Erbnehmer für die geerbten erlaubnispflichtigen Schusswaffen eine WBK erhalten. Er muss jedoch zuverlässig und persönlich geeignet sein. Zudem muss er über eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit verfügen. Die Erbwaffen müssen mit einem Blockiersystem zusätzlich gesichert werden! Die technische Beschaffenheit ist z. Z. (Stand 1. April 2008) nocht nicht endgültig geregelt. Es gelten noch Ausnahmeregelungen.
    Wenn Jäger Waffen erben, die eine WBK haben, muss natürlich kein Blockiersystem eingebaut werden. Jäger dürfen diese Waffen also führen. Dies aber mit Ausnahme von Kurzwaffen. Wer bereits zwei Kurzwaffen besitzt, muss die geerbten Kurzwaffen ebenfalls blockieren lassen. Er darf sie nicht führen. Zuwiderhandlungen können zum Verlust der Zuverlässigkeit führen!!!
  2. Transport von Schusswaffen

    Waffen dürfen grundsätzlich nicht schussbereit mitgeführt/transportiert werden. Schussbereit ist eine Waffe, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffen eingeführten Magazin oder im Geschoss- oder Patronenlager sind, auch wenn die Waffe nicht gespannt ist. Also keinesfalls darf der Einfachheit halber die Waffe "unterladen" mitgeführt werden.

    Bei der kurzen Fahrt ins Revier dürfen Waffen weiterhin zugriffsbereit mitgeführt werden.

    Bei allen längeren Fahrstrecken ins Revier oder beim Transport der Waffen zum Schießstand oder zum Büchsenmacher müssen die Waffen "nicht zugriffsbereit" sein.
    "Nicht zugriffsbereit" ist eine Waffe dann, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird. Also muss sich die Waffe in diesen Fällen in einem verschließbaren Waffenkoffer etc. befinden. Ein Futteral ohne Verschließmöglichkeit reicht nicht!!!


    Da es auch bei der Auslegung, was eine kurze Fahrstrecke ist, sicherlich unterschiedliche Auslegungen gibt, ist es empfehlenswert, die Waffe immer "nicht zugriffsbereit" mitzuführen.

    ACHTUNG: auch wenn der Jäger zu einem Wildunfall gerufen wird, kann es durch die eventuell anwesende Polizei zur Überprüfung des korrekten Transportes kommen. Eine Zuwiderhandlung kann zum Verlust der Zuverlässigkeit (und der Waffenbesitzkarte) führen.
Wesentliche Regelungen des seit dem 1. April 2003 geltenden Waffengesetzes
  1. Zuverlässigkeit

    Für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse und die Verhängung eines behördlichen Umgangsverbotes mit Waffen und Munition ist die Zuverlässigkeit eine entscheidende Voraussetzung.
    Personen, die wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen vorsätzlichen Straftat zu einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, gelten generell und unwiderleglich als unzuverlässig.
    Unzuverlässigkeit wird ebenfalls bei Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen angenommen.
  2. Anerkennung eines Bedürfnisses für den Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen oder Munition

    Der Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Privatpersonen wird prinzipiell auch zukünftig vom Vorhandensein eines Bedürfnisses abhängig sein.
    Der gesetzlich gestattete Umgang mit Waffen wird ausdrücklich auf für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem vom Bedürfnis umfassten Zweck anerkannt. Damit sollen Tätigkeiten gestattet werden, die in anerkannter Weise als Folge oder Begleiterscheinung des Bedürfnisses vorgenommen werden (z.B. Transport der Sportwaffe zu einem Büchsenmacher zwecks Reparatur). Andererseits wird verdeutlicht, dass bedürfnisfremde Tätigkeiten nicht gestattet sind (z.B. Nutzung der Sportwaffe bei einer Tätigkeit als Türsteher).


    ACHTUNG: Ein Bedürfnis besteht bei Jägern fort, solange ein Jagdschein gelöst wird. Wenn aber kein Jagdschein gelöst wird, wird davon ausgegangen, dass das Bedürfnis für den Besitz der Jagdwaffen nicht mehr besteht. Die Waffenbesitzkarte kann widerrufen werden.
  3. Regelungen für Jäger

    Für Jäger wird die Altersgrenze für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen von 16 (dem Alter, ab dem ein Jugendlicher nach Ablegung der Jägerprüfung einen Jugendjagdschein lösen kann) auf 18 Jahre angehoben.

    Der Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Jäger zum jagdlichen Übungsschießen wird ausdrücklich geregelt und anerkannt.

    Die Geeignetheit einer Waffe zur Jagdausübung wird nicht geprüft; es genügt, dass die Waffen nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung verboten sind.

    Bei Inhabern von Jahresjagdscheinen unterbleibt eine Prüfung des Bedürfnisses für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition. Jagd-Langwaffen können auf Jagdschein erworben werden.

    Jäger und Angehörige pelz- und lederverarbeitender Berufe dürfen für ihre Tätigkeit erforderliche Faustmesser erwerben und besitzen, die ansonsten verboten sind.
  4. Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition

    Anknüpfend an § 42 des geltenden Waffengesetzes, der die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition vorschreibt, regelt § 36 die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition. Die Erstreckung des allgemeinen Grundsatzes der sicheren Aufbewahrung auf alle Waffen im Sinne des Waffengesetzes ist erforderlich, weil nicht nur Schusswaffen, sondern auch z.B. Hieb- und Stoßwaffen, Armbrüste, Reizstoffsprüh- oder Elektroschockgeräte entwendet und zu Straftaten missbraucht werden.

    Speziell für Schusswaffen, verbotene Waffen und Munition wird dieser Grundsatz im Weiteren näher konkretisiert. Vorgeschrieben ist die getrennte Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition, um die Möglichkeit auszuschließen, eine entwendete Waffe sofort zu verwenden.

     

Hegering Buchholz i.d. Nordheide            

in der Landesjägerschaft Niedersachsen

In der Jägerschaft Landkreis Harburg



Buchholz in der Nordheide

Hegeringleiter: Christof Aldag

Emsener Dorfstr. 9

21224 Rosengarten

Telefon: 04108 / 1751 

Mobil: 0157 / 30195046

 

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